( § 21 HVG ) Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 21 Abs 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) als die durch eine Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben definiert wird, haben die Auswirkungen einer Dienstbeschädigung auf "Freizeitaktivitäten", wie z.B. Schifahren, Eislaufen oder Ballspielen, bei der Einschätzung der MdE außer Betracht zu bleiben. Eine derartige Einschränkung liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers und begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. VwGH 02.08.2001, 95/09/0042. (Beschwerde abgewiesen)