( § 86 Abs 3 Z 2, § 255, § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Der Anspruch auf eine Leistung entsteht mit dem Zusammentreffen aller vom Gesetz geforderten materiellrechtlichen Voraussetzungen. Der Zeitpunkt, ab dem die Leistung zusteht, nennt sich Leistungsanfall und - soweit nichts anderes bestimmt ist - fallen die Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an. Anspruchsvoraussetzung für den Anfall der Invaliditätspension ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zum maßgeblichen Stichtag; erst der Anfall schafft mit Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen die Grundlage für einen solchen Leistungszuspruch. Ein Urteil über einzelne Anspruchsvoraussetzungen (hier: über die Invalidität) ist unzulässig, weil hiefür keine rechtliche Grundlage besteht. OGH 22.05.2001, 10 ObS 84/01b.