(§ 235, § 236 ASVG, VO (EWG) 1408/71 ) Die Verordnung (EWG) 1408/71 ist bei Beurteilung des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf eine Berufsunfähigkeitspension auf vor ihrem In-Kraft-Treten eingetretene leistungsbegründende Ereignisse wie einen Arbeitsunfall anzuwenden, so dass die Regelung des Entfalls der Wartezeit nur bei Arbeitsunfällen von in Österreich Versicherten nicht gemeinschaftsrechtskonform ist.