(Art 13 VO (EWG) 1408/71 , VO (EWG) 574/72 ) Das Formular E 101 bescheinigt, welchen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften welchen Staates eine Person unterworfen ist. Arbeitet z.B. eine Person in Österreich, wird sie aber vom österreichischen Arbeitgeber zur Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat der EU entsendet, unterliegt sie weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Österreichs. Es besteht nach der Verordnung (EWG) 574/72 des Rates v. 21. 3. 1972 [über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] (Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung) ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Rechtsanspruch auf Ausstellung des Formulars. Ist die Behörde - wie im vorliegenden Fall - der Auffassung, der Versicherte sei weder als Pensionist noch als Künstler einer für die Ausstellung des Formulars E 101 relevanten österreichischen Versicherung zugehörig, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen und nicht zurückzuweisen; die Zurückweisung des Antrages verletzt den Versicherten in seinem Recht auf Sachentscheidung. VwGH 30.05.2001, 95/08/0279. (Bescheid aufgehoben)