( § 3 ASVG ) Bei Beantwortung der Frage, in welchem Vertragsstaat die Beschäftigung eines Dienstnehmers erfolgt, kommt eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht. Dieses muss zur Gänze dem Rechtsbereich des einen oder des anderen Vertragsstaates zugeordnet werden. Die räumliche Zuordnung ist dabei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen. Auf den Ort, von dem aus der Arbeitseinsatz geleitet wird, kommt es nicht an. BMAGS 10.03.2000, 124.059/1-7/00. (ZAS Jud. 1/2002)