( § 3a IESG ) Der Fremdvergleich dient der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten - das Stehenlassen des Entgeltes - den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers zur Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds indiziert. Besonders bei Personen mit Nahebeziehung zum Arbeitgeber - im vorliegenden Fall ist die Arbeitnehmerin die Schwester des Geschäftsführers der späteren Gemeinschuldnerin und im Unternehmen für die Kunden- und Lohnverrechnung zuständig - zeigt sich, dass das Wissen um die finanzielle Situation des Betriebes idR größer ist und daher auch schon bei kürzeren Entgeltrückständen beim Verbleiben im Betrieb zumindest der bedingte Vorsatz anzunehmen sein wird, das Entgelt nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhalten. Beim durchschnittlichen Arbeitnehmer kann sich dies nur aus deutlich über der 6-Monats-Grenze des § 3a IESG liegenden Entgeltrückständen ableiten lassen. Im vorliegenden Fall wäre auch einem familienfremden Arbeitnehmer, der Einblick in die Kunden- und Lohnverrechnung hatte und wusste, dass alle übrigen Arbeitnehmer lohnbefriedigt wurden, der aber trotzdem 14 Monate ohne Bezahlung im Betrieb tätig geblieben ist, kein Insolvenz-Ausfallgeld zugebilligt worden, auch wenn er - wie die Arbeitnehmerin - schon sehr lange bei der Firma beschäftigt war und ihm deshalb eine längere Überlegungsphase zuzubilligen gewesen wäre. OGH 13.12.2001, 8 ObS 205/01g.