( § 1 Abs 4a IESG, § 23 AngG ) Durch die Bestimmung des § 1 Abs 4a IESG wird der Abfertigungsanspruch - nach § 23 AngG und § 23a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift - durch das IESG generell erfasst und der Höhe nach gewissen Begrenzungen unterworfen; eine Rechtsgrundlage darüber hinaus, freiwillige vereinbarte Abfertigungen als gesichert anzusehen, bietet das IESG nicht. Selbst Teilzahlungen, die als freiwillige Abfertigungsteile gewidmet waren, sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche anzurechnen, da Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien unbeachtlich bleiben. OGH 16.08.2001, 8 ObS 292/00z.