( § 1 Abs 2 Z 1 IESG, § 74 GmbHG ) Eine Vereinbarung, wonach ein Gesellschafter als Arbeitnehmer die während der mehrjährigen Entwicklungsphase zu erbringenden Mehrleistungen erst nach deren Abschluss in Form von Zeitausgleich von einem gesamten Jahr abgegolten erhalten soll, ist als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren, das nicht durch das IESG gesichert ist.
OGH 28.05.2001, 8 ObS 112/01f