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§ 3 Abs 5 ErbStG

ARD 5316/22/2002 Heft 5316 v. 18.6.2002

( § 3 Abs 5 ErbStG ) Die Eigenschaft eines nicht der Schenkungssteuerpflicht unterliegenden Heiratsgutes oder einer Ausstattung geht nicht verloren, wenn es nicht schon bei der Verehelichung, sondern erst später hingegeben wird. Als „Anlass“ iSd § 3 Abs 5 ErbStG gilt die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushalts der Eheleute. Ein wegen der erst zu erfolgenden Errichtung eines Einfamilienhauses vorübergehend angemietetes Objekt schadet der Anwendung des § 3 Abs 5 ErbStG nicht. Wegen der Unmaßgeblichkeit vorübergehender Provisorien (vgl. VwGH 25. 9. 1991, 88/16/0231, ARD 4339/25/92) kann daher - wie im vorliegenden Fall - die Anmietung eines Objektes als Provisorium bis zum Kauf eines dem Standard der Familie angemessenen Hauses, auch wenn die Suche eines solchen Objektes unter Berücksichtigung der zwischenzeitig erfolgten Geburt zweier Kinder entsprechende Zeit erforderte, der Schenkungssteuerbefreiung des Heiratsgutes nicht schaden, wenn es erst 4 Jahre nach der Heirat aus diesem Anlass hingegeben wird. VwGH 9. 8. 2001, 2000/16/0879. (Bescheid aufgehoben)

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