vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 Abs 1 und Abs 2, § 48 Abs 2 Z 5 Wr. VBO

ARD 5316/11/2002 Heft 5316 v. 18.6.2002

( § 42 Abs 1 und Abs 2, § 48 Abs 2 Z 5 Wr. VBO ) Nach § 48 Abs 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr. VBO) führen Mängel der Arbeitsleistung, die nicht so schwerwiegend sind, dass sie zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigen, weil Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung besteht, bei einer begründeten Kündigung zum Verlust des Abfertigungsanspruches. Bei den Kündigungsgründen ist eine inhaltliche Abstufung von der gröblichen Dienstpflichtverletzung bis zur bloßen Nichterreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges vorgesehen. Für das Anforderungsprofil eines Hausarbeiters folgt daraus, dass alle schon auf „minder entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilungen auf einen zwar erzielbaren, aber nicht erreichten Arbeitserfolg hinweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Hausarbeiter entsprechend arbeiten, sondern nur ob die Arbeitsleistung deutlich schlechter als die nach einem Durchschnittsmaßstab erzielbare war.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte