( § 42 Abs 1 und Abs 2, § 48 Abs 2 Z 5 Wr. VBO ) Nach § 48 Abs 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr. VBO) führen Mängel der Arbeitsleistung, die nicht so schwerwiegend sind, dass sie zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigen, weil Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung besteht, bei einer begründeten Kündigung zum Verlust des Abfertigungsanspruches. Bei den Kündigungsgründen ist eine inhaltliche Abstufung von der gröblichen Dienstpflichtverletzung bis zur bloßen Nichterreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges vorgesehen. Für das Anforderungsprofil eines Hausarbeiters folgt daraus, dass alle schon auf „minder entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilungen auf einen zwar erzielbaren, aber nicht erreichten Arbeitserfolg hinweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Hausarbeiter entsprechend arbeiten, sondern nur ob die Arbeitsleistung deutlich schlechter als die nach einem Durchschnittsmaßstab erzielbare war.