( § 82 lit f GewO ) Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat (Retentionsrecht). Eine Entlassung aufgrund der Arbeitsverweigerung ist auch dann ungerechtfertigt, wenn er dem Arbeitgeber den Grund der Verweigerung nicht mitgeteilt hat. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer ca. 2 Monate vorher nicht nur von seinem gegebenen Recht auf Austritt keinen Gebrauch gemacht hat, sondern auch dem Arbeitgeber mit vollem Einbringlichkeitsrisiko durch Kreditierung des Hundertfachen des offenen Überstundenbetrags das wirtschaftliche Überleben gerettet hat, kann auch ohne die Frage des Retentionsrechts bei der anzuwendenden objektiven Gesamtbetrachtungsweise keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ergeben, weil dem durch das seinerzeitige mehr als „Wohlverhalten“ des Arbeitnehmers begründeten Vorteil für den Arbeitgeber kein annähernd gleichwertiger Nachteil für das Arbeitsverhältnis gegenübersteht. ASG Wien 10.05.2001, 18 Cga 14/01m, rk.