( § 34 EStG ) Mangels Zwangsläufigkeit können freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG ebenso wenig als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Abgabepflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Abgabepflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen (hier: Einmalerlag für einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten der minderjährigen Tochter und Zahlung an die geschiedene Ehefrau aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse), können keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG sein, weil sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Die Gründe, aus denen sich der Abgabepflichtige zum Abschluss des Vergleiches veranlasst sieht, ändert nichts an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung (vgl. VwGH 18. 2. 1999, 98/15/0036, ARD 5074/20/99). VwGH 29.01.2002, 2001/14/0218. (Beschwerde abgewiesen)