( § 32 Z 2 EStG ) Zinsen, die nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe für (vormalige) Betriebsschulden anfallen, führen u.a. insoweit nicht zu nachträglichen Betriebsausgaben, als der Abgabepflichtige nicht alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat (vgl. VwGH 22. 10. 1996, 95/14/0018, ARD 4831/41/97). Für die Beurteilung des Ausmaßes der zumutbaren Kredittilgung hat die Abgabenbehörde Feststellungen darüber zu treffen, in welcher Höhe dem Abgabepflichtigen seit dem Tag der Beendigung der Kanzleigemeinschaft (hier: 30. 6. 1993) Mittel zur Verfügung gestanden sind. Dabei ist es nicht ausreichend, die Einnahmensituation darzustellen, sondern sind auch die seit dem Beendigungstag angefallenen notwendigen Ausgaben darzulegen. In diesem Zusammenhang wäre im vorliegenden Fall auch auf die Frage einzugehen gewesen, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen rechtlich möglich und zumutbar gewesen ist. Die vollständige Versagung der Anerkennung der Kreditzinsen könnte sich nur dann rechtens erweisen, wenn anhand der konkret dargestellten Einkommens- und Vermögenssituation des Abgabepflichtigen die vollständige Tilgung des Kredites bis zum Streitjahr (hier: 1995) zumutbar gewesen ist. War lediglich die teilweise Tilgung zumutbar, wäre ein Teil der Kreditzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen gewesen. VwGH 20.09.2001, 98/15/0126. (Bescheid aufgehoben)