( § 23 EStG ) Unter Berücksichtigung einer im Jahr 1985 offen gelegten Betriebsaufnahme hinsichtlich eines Holzhandels, der Investitionen zur Errichtung von Lagerräumen für Schnittholz und des in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres 1985 seinen Niederschlag findenden tatsächlichen Beginns des Holzankaufes ist die Annahme der Aufnahme eines nachhaltigen gewerblichen Holzhandels nicht unschlüssig. VwGH 19.12.2000, 99/14/0319. (Beschwerde abgewiesen)