( § 34 EStG ) Da ein Vater nicht sittlich und moralisch verpflichtet ist, durch Bürgschaftsübernahme eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, an der sein Sohn beteiligt und deren Geschäftsführer er ist, zu übernehmen, sind Aufwendungen für die eingelösten Bürgschaften keine außergewöhnlichen Belastungen.
VwGH 29.01.2002, 98/14/0013