( § 32 Z 1, § 37 Abs 2 Z 2 EStG ) Steht eine Rufschädigung mit der Sphäre der Einkommenserzielung in Zusammenhang, kann eine Entschädigung für Rufschädigung zu Einkünften iSd § 32 Z 1 EStG in Verbindung mit der entsprechenden Einkunftsart führen. Beträgt der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wurde, mindestens 7 Jahre, kann auf eine derartige steuerpflichtige Entschädigung die Begünstigung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG zur Anwendung gebracht werden. BMF 27.11.2001. (SWK 2001/1365, Heft 35/36)