( § 34 Abs 8 EStG ) Abweichungen zwischen den einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten, die nicht den Kernbereich des Studiums betreffen, führen nicht zum Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes und zur Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung, soweit eine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorliegt.