( § 113 ASVG ) Da die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG - ungeachtet der dem Abschnitt VIII des ASVG voranstehenden Überschrift "Strafbestimmungen" - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen. Der Beitragszuschlag ist eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG und § 112 ASVG mögliche) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß kommt nur bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu. VwGH 20.06.2001, 96/08/0331, 0332. (Beschwerden abgewiesen)