( § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 12b Rahmen-KV-Industrieangestellte ) Als „Treueprämien“ bezeichnete Bezüge, die 12-mal jährlich in gleicher Höhe ausbezahlt werden und von keinen weiteren Voraussetzungen abhängen, als dass der betreffende Dienstnehmer länger als 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt sein muss, stellen regelmäßiges Entgelt dar und sind in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.