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Berücksichtigung von Treueprämien bei Berechnung von Sonderzahlungen

ARD 5297/15/2002 Heft 5297 v. 26.3.2002

( § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 12b Rahmen-KV-Industrieangestellte ) Als „Treueprämien“ bezeichnete Bezüge, die 12-mal jährlich in gleicher Höhe ausbezahlt werden und von keinen weiteren Voraussetzungen abhängen, als dass der betreffende Dienstnehmer länger als 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt sein muss, stellen regelmäßiges Entgelt dar und sind in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

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