( § 11 Abs 1 ARG ) Der Umstand, dass ein Unternehmen starker internationaler Konkurrenz ausgesetzt ist, rechtfertigt nicht die massive Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und lässt nicht erkennen, warum die in Erfüllung übernommener Aufträge durchzuführenden Arbeiten nicht so planbar gewesen sein sollten, dass sie ohne Verletzung der Wochenendruhe zahlreicher Arbeitnehmer hätten durchgeführt werden können. Bereits beim Abschluss von Lieferverträgen, insbesondere bei der Vereinbarung von Lieferfristen, ist idR auf die Kapazität des Unternehmens Bedacht zu nehmen, so dass nur nachträglich auftretende unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe zu einer Ausnahme iSd § 11 Abs 1 Z 2 ARG führen können. VwGH 24.10.2000, 99/11/0325. (Beschwerde abgewiesen)