( § 130 ASchG, § 32 Abs 2, § 40 VStG ) Wird in einer an den Arbeitgeber gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung wegen eines Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: fehlende Sicherheitsvorrichtungen an einem Förderband) auf einen konkreten Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers verwiesen, wodurch deutlich wird, auf welches von mehreren Förderbändern im Betrieb des Arbeitgebers sich der Tatvorwurf bezieht, ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des konkreten Falles individualisiert und steht die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar fest. Da in dieser Verfolgungshandlung die Tat hinreichend konkretisiert ist, wird die Aufforderung zur Rechtfertigung allen Erfordernissen einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung gerecht. VwGH 23.11.2001, 98/02/0435. (Bescheid aufgehoben)