( § 130 ASchG, § 13 ArbIG, § 26 Abs 1 Z 4 VwGG ) Beim Beschwerderecht des BMAGS (nunmehr BMWA) hinsichtlich der Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren, an denen das Arbeitsinspektorat beteiligt ist, handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht, d.h. die Beschwerde kann sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil der beschuldigten Partei erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation ist daher ein von den Parteien des Verfahrens und den beteiligten Behörden losgelöstes Kontrollinstrument, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise rechtmäßig ist. Dieses Kontrollinstrument kann von jeder Verfahrenspartei durch Übersendung des Bescheides eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) angeregt werden, wobei jedoch keiner der Verfahrensparteien ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass auch tatsächlich Beschwerde erhoben wird. Damit haben es die Verfahrensparteien auch in der Hand, darauf Einfluss zu nehmen, ab welchem Zeitpunkt der Bundesminister die für ihn fristauslösende Kenntnis von einer Entscheidung eines UVS erlangt, so dass darin, dass die Vorlage von an ein Arbeitsinspektorat zugestellten Bescheiden an den Bundesminister an keine Frist gebunden ist, kein Verstoß gegen das aus Art 6 MRK abzuleitende Gebot, in angemessener Frist über erhobene Vorwürfe zu entscheiden, liegt. VwGH 30.09.1998, 97/02/0450. (Bescheid aufgehoben)