( § 130 ASchG, § 23 Abs 3 AAV idF vor BGBl II 1998/368 ) Das Verbot des Verstellens von Notausgängen und Notausstiegen durch Lagerungen ergibt sich direkt aus § 23 Abs 3 erster Satz Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) idF vor BGBl II 1998/368 und besteht unabhängig von einer allfälligen Vorschreibung von Notausgängen oder Notausstiegen nach § 23 Abs 1 AAV idF vor BGBl II 1998/368. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, im Straferkenntnis im Falle eines verstellten Notausganges jene Norm anzuführen, aufgrund welcher der Notausgang einzurichten und zu erhalten ist, da sich daraus nicht das Verbot des Verstellens von Notausgängen ableitet. Dem Arbeitgeber muss somit nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein entsprechender Hinweis auf die Vorschreibung eines Notausganges in der konkreten Arbeitsstätte vorgehalten werden. Für eine rechtzeitige Verfolgungshandlung ist es ausreichend, auf den (unstrittig bestehenden) Notausgang entsprechend hinzuweisen. VwGH 14.09.2001, 98/02/0190. (Bescheid aufgehoben)