( § 130 ASchG, § 48 Abs 2 BauV ) Der Hinweis auf eine sicherheitstechnische Schulung des Bauleiters und des Baupoliers vor Beginn der Bausaison in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat, welche ihrerseits wiederum die Arbeitnehmer über sicherheitstechnische Anforderungen einzuschulen haben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Auch durch eine von den Arbeitnehmern eigenhändig unterfertigte Verpflichtung, insbesondere bei Aushubarbeiten auf die vorgeschriebenen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen, und durch das eigenmächtige vorschrifts- und weisungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber von seiner Verantwortung nach § 20 ASchG und § 48 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), beim Ausheben von Gruben entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, nicht befreit. Der Schutzzweck von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern ist gerade darauf gerichtet, durch eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern hervorgerufene gefährliche Situationen hintanzuhalten, was durch ein wirksames Kontrollsystem zu erfolgen habe. Der Arbeitgeber hat daher Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, ein eigenmächtiges, seinen Anordnungen widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer zu verhindern. VwGH 23.11.2001, 2000/02/0022. (Bescheid aufgehoben)