( § 73, § 79 ASchG ) Rechtsschutzüberlegungen machen es in Zusammenhang mit Übertretungen der Vorschriften des § 73 Abs 1 ASchG und des § 79 Abs 1 ASchG iVm § 115 Abs 1 Z 1 ASchG betreffend Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nicht erforderlich, als Gegenstand einer Verfolgungshandlung (und auch des Spruches des Strafbescheides gemäß § 44a Z 1 VStG) den Umstand zu fordern, die Bestellung von Sicherheitskräften bzw. Arbeitsmedizinern sei in Ansehung einer "Arbeitsstätte" erfolgt. VwGH 19.10.2001, 99/02/0030. (Beschwerde abgewiesen)