( § 4 ASchG, RL 89/391/EWG ) Eine nationale Vorschrift (hier: in Deutschland), die dem zuständigen Bundesminister für bestimmte Betriebsarten, insbesondere nach Maßgabe der Zahl der Beschäftigten, die Befugnis gibt, die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von der Erstellung von Berichten über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu befreien, verstößt gegen Art 9 Abs 1 Buchstabe a RL 89/391/EWG des Rates v. 12. 6. 1989 [über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit] (Arbeitsschutzrahmenrichtlinie) und Art 10 Abs 3 Buchstabe a RL 89/391/EWG , da dadurch nicht sichergestellt ist, dass die in der Richtlinie vorgesehene Pflicht, über eine in Form von Dokumenten nachweisbare Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit zu verfügen, unter allen Umständen auch für Arbeitgeber mit 10 oder weniger Beschäftigen gilt. EuGH 07.02.2002, Rs. C-5/00 , Fall Kommission/BRD.