( § 22 Abs 5 ASchG, § 1 Z 2, § 4 AAV idF vor BGBl II 1998/368 ) Wird ein Arbeitnehmer (hier: Koch) während einer ganzen Saison, somit an mehr als 30 Tagen während eines Jahres, regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich und nur wenige Stunden pro Tag, in einem Raum (hier: „Teeküche“) beschäftigt, ist in diesem Raum ein ständiger Arbeitsplatz vorhanden.
VwGH 14.09.2001, 98/02/0279