( § 255 Abs 2 und Abs 3 ASVG ) War ein als angelernter Berufskraftfahrer beschäftigter Versicherter in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich bei derselben Spedition tätig und hat er dort als Lkw-Fahrer verschiedene Arten von Ladegut - jedoch nur innerhalb von Österreich ohne grenzüberschreitenden Zollverkehr - transportiert, wobei er auch keine Reparaturen am Wagen durchführen musste, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Spezialisierung mit wesentlichen Teilen des Berufsbildes des Lehrberufs Berufskraftfahrer nichts zu tun hatte und für seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer Kenntnisse und Fähigkeiten, die den im genannten Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten erstrecken sich vielmehr nur auf Teilbereiche des Berufsbildes, weshalb ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt. OGH 25.09.2001, 10 ObS 304/01f.