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§ 15 KV-Bauindustrie und -gewerbe

ARD 5294/10/2002 Heft 5294 v. 15.3.2002

( § 15 KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Ein Dienstverhältnis kann nach § 15 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe bis zu 10 Jahre jederzeit zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden, wobei die Kalenderwoche am Montag 0:00 Uhr beginnt und am Sonntag 24:00 Uhr endet. Die Kollektivvertragsbestimmung hat bei einem Stundenlohn für 39 Stunden in der Woche nicht die Bedeutung, dass bei einem Austritt bzw. bei einer Arbeitgeberkündigung am Freitag zum Sonntag eine Kündigungsentschädigung zustünde, weil an diesen Tagen nicht gearbeitet wird. Dementsprechend kann auch das Ausfallsprinzip für Überstunden nicht zum Tragen kommen. ASG Wien 29.03.2001, 18 Cga 203/00d, und 18 Cga 119/00a, rk.

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