( § 115 Abs 2, § 184 Abs 2 BAO ) Auch im Schätzungsverfahren muss der Abgabepflichtige gehört werden. Es müssen ihm nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht werden. Es liegt sodann am Abgabepflichtigen, begründete Überlegungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine taugliche Schätzungsmethode und damit eine richtiges Ergebnis gewährleisten. Dabei befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. VwGH 22.11.1999, 93/17/0368. (Bescheid aufgehoben)