( § 10 FBG ) Die Sitzverlegung einer Gesellschaft in das EU-Ausland kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, weil die Eintragung nicht nur hoheitliche Interessen des Zuzugsstaates berühren könnte, sondern ihr auch der Entwurf einer Richtlinie [zur Verlegung des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU] v. 22. 4. 1997 entgegensteht. OLG Düsseldorf 26.03.2001, 3 WX 88/01. (Betriebs-Berater 2001/901, Heft 18)