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§ 22 BAO

ARD 5293/17/2002 Heft 5293 v. 12.3.2002

( § 22 BAO ) Der Steuerpflichtige ist nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt. Zum Missbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die in Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuer zu vermeiden (vgl. u.a. VwGH 10. 9. 1998, 93/15/0051, ARD 4981/15/98). Erwirbt daher die Ehefrau des Erwerbers einer Eigentumswohnung vom Verkäufer der Eigentumswohnung die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Fruchtgenussrechts an dieser Wohnung und vermietet sie in der Folge ihrem Ehemann und Eigentümer der Wohnung dieselbe, ist von einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. VwGH 14.12.2000, 95/15/0111. (Beschwerde abgewiesen)

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