( § 503 Abs 1 Z 2 und Z 4 ZPO ) Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung einer Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine vom festgestellten Sachverhalt ausgehende und damit gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, muss dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Abs 1 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, trotz seiner Auffassung aber „der Vollständigkeit halber“ auf die rechtlichen Darlegungen der Unterinstanz verwies. OGH 0 3.10.2000, 10 ObS 278/00f . (