( § 503 Abs 1 Z 2 und Z 4 ZPO ) Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Abs 1 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichts kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt. OGH 25.07.2000, 10 ObS 180/00v.