( § 503 Abs 1 Z 2 und Z 4 ZPO ) Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Abs 1 Z 2 ZPO und nicht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gemäß § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft werden. OGH 11.07.2000, 10 ObS 171/00w.