( § 503 Abs 1 Z 2 ZPO ) Angebliche Mängel des Verfahrens 1. Instanz, die vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint wurden, können auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. OGH 19.09.2000, 10 ObS 243/00h.