( § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ) Liegt ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (hier: Pensionsleistungen) vor, ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig und das Rechtsmittel ungeachtet seiner unrichtigen Bezeichnung nicht als außerordentliche, sondern als ordentliche Revision zu behandeln. OGH 11.07.2000, 10 ObS 173/00i.