( § 30 Abs 4 EStG ) Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes aus der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft ist auch der dem Abgabepflichtigen für den Abschluss der Kauf- und Wohnungseigentumsverträge, die auch den Ausbau des Dachgeschosses zum Inhalt haben, von dritten (am Zustandekommen des Veräußerungsgeschäftes interessierten) Personen gewährte „Evakuierungsbeitrag“ als Teil des Veräußerungserlöses anzusehen.