( § 130, § 150 Abs 2 ASVG ) Der Dienstgeber erhält die von ihm ausgelegten Kosten für die Unterbringung eines Dienstnehmers in einer ausländischen Krankenanstalt nur in jenen Grenzen erstattet, die sich aus der Leistungspflicht bei Erkrankungen im Inland ergeben, so dass ihm der Versicherungsträger lediglich einen Pflegekostenzuschuss gemäß § 150 Abs 2 ASVG zu leisten hat, da für den Zeitraum, in dem sich ein Versicherter in Anstaltspflege befindet, kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung besteht.