( § 27 Z 1 AngG ) Der Revision gegen das Urteil des OLG Wien 23. 2. 2001, 10 Ra 314/00w, mit dem das Urteil des ASG Wien 8. 5. 2000, 33 Cga 142/98p, ARD 5216/15/2001, betreffend gerechtfertigte Entlassung eines Arbeitnehmers (hier: Fahrverkäufers), der Inkassobeträge nicht abgeführt hat bzw. Waren in großem Wert verschenkt oder weggeworfen hat, wegen Vertrauensunwürdigkeit, bestätigt wurde, wurde nicht Folge gegeben. OGH 10.10.2001, 9 ObA 235/01a.