( § 209 BAO ) Ein an einen Gesamtschuldner ergangener Abgabenbescheid betreffend Rechtsgebühr unterbricht die Festsetzungsverjährung gegenüber allen weiteren Gesamtschuldnern.
VwGH 09.11.2000, 2000/16/0336
Gemäß § 209 Abs 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.