Information des BMF v. Februar 2002
( § 40 Abs 2 Z 1, § 42 Abs 2 InvFG ) Für ausländische Investmentfonds erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (das sind von einem Investmentfonds erwirtschaftete Erträge, die jedoch nicht an die Anteilsinhaber weitergeleitet, sondern vorgetragen werden) gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen.