( § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG, § 202 Abs 1 Z 3 GewO ) Der Abbruch von Hoch- und Tiefbauten und anderen verwandten Bauten fällt in die Gewerbeberechtigung eines Baumeisters. Führt derartige Arbeiten ein Unbefugter („Pfuscher“) durch, steht er nicht unter Unfallversicherungsschutz. OLG Wien 22.12.1999, 10 Rs 274/99. (ZAS Jud. 5/2001)