( § 16 Abs 2 Z 2 und Z 3, § 76 Abs 1 Z 2 ASVG ) Schüler einer AHS, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich der begünstigten Beitragsgrundlage in der Selbstversicherung zur Krankenversicherung den in § 16 Abs 2 Z 2 und Z 3 ASVG genannten Personen (Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen auf ein Hochschulstudium bzw. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind oder sich auf eine solche vorbereiten) gleichzuhalten.