( § 879 ABGB ) Die vom Arbeitnehmer absolvierte Ausbildung hat primär den Charakter einer Einschulung, wenn der Arbeitnehmer durch die Ausbildung mit den Eigenheiten seiner betrieblichen Tätigkeit als Servicetechniker für medizinische Geräte (hier: Knochendichtemessgeräte, die der Arbeitgeber vertreibt) vertraut gemacht werden soll. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass jegliche Geräte, die auf PC-Basis operieren, auch eine gewisse Vermittlung von Kenntnissen im PC-Bereich beinhalten, diente das Seminar im vorliegenden Fall dem Erwerb von Kenntnissen, die für den Vollzug des Arbeitsverhältnisses benötigt wurden, und nicht dem Erwerb von Spezialkenntnissen theoretischer oder praktischer Art, die allgemein auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Diese Kosten müssen trotz Vereinbarung im Dienstvertrag nicht refundiert werden. ASG Wien 18.01.2001, 13 Cga 55/99y, rk.