( § 879 ABGB ) Wird die Entgeltlichkeit einer Ausbildung (hier: zum Linienpiloten) von vornherein vereinbart, wobei die Fälligkeit der Rückzahlung des vom Ausbildner vorfinanzierten Kostenanteils von bestimmten Entwicklungen abhängig gemacht wurde, und bestand zwischen den Parteien bei Abschluss der Ausbildungsvereinbarung kein Arbeitsverhältnis, sondern wurde ein solches nur in Aussicht gestellt, liegt keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Auszubildenden vor und die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht sittenwidrig.