( § 1434, § 1457 ABGB) Ist ein Arbeitnehmer (hier: ein befristet Beschäftigter) irrtümlich der Überzeugung, er sei gekündigt worden, hat der Arbeitgeber entsprechend der ihn treffenden Fürsorgepflicht den Arbeitnehmer über seine unrichtige Ansicht in Kenntnis zu setzen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, hat er für die Rechtsfolgen (hier: Entgeltzahlung bis zum Ablauf der Befristung) einzustehen.