( Art 8 RL 93/16/EWG ) Es verstößt gegen Art 8 RL 93/16/EWG des Rates v. 5. 4. 1993 [zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise], dass Fachärzten mit abgeschlossener Weiterbildung aus anderen Mitgliedstaaten, die zum Zwecke der ergänzenden Weiterbildung einen fachärztlichen Weiterbildungsplatz benötigen, undifferenziert die Teilnahme am selben Zuteilungsverfahren vorgeschrieben wird wie allgemein für Ärzte mit Grundausbildung und für Fachärzte, die bereits einen Zugang zum inländischen (hier: spanischen) Fachärztemarkt haben, sowie dass jenen Facharztmigranten, die einen der benötigten fachärztlichen Weiterbildungsplätze im Rahmen des Zuteilungsverfahrens erhalten haben, kein Weiterbildungsplatz in jener Fachrichtung garantiert wird, die sie für die ergänzende Weiterbildung benötigen.