( § 45 , § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG ) Es dürfte sachlich nicht gerechtfertigt sein, die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Folgejahre schematisch (lediglich abgestuft nach der Höhe der Vorauszahlungen) für sämtliche veranlagten Einkommensteuerpflichtigen unabhängig von der Einkunftsart und der Art der Einkünfteermittlung zu erhöhen.
VfGH 06.12.2001, B 1363/01