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§ 346 ASVG, Art 133 Z 4 B-VG

ARD 5290/21/2002 Heft 5290 v. 1.3.2002

( § 346 ASVG, Art 133 Z 4 B-VG ) Die Bundesschiedskommission ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art 133 Z 4 B-VG eingerichtet und erfüllt damit alle in Art 6 Abs 1 MRK aufgestellten Anforderungen, wenn sie zur Entscheidung über Einzelvertragskündigungen berufen ist und damit über ein „civil right“ iSd Art 6 Abs 1 MRK entscheidet. Allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung so genannter Interessenvertreter an der Entscheidung lässt sich eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde in Zweifel ziehen könnte. Auch wenn es sich bei diesen Mitgliedern um Vertreter beider gegenbeteiligten Interessenssphären handelt, sind sie den entsendenden Organisationen gegenüber weisungsfrei und fungieren keinesfalls als persönliches Sprachrohr der einen oder der anderen Partei. Ein Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit könnte daher nur im Einzelfall in besonderen Umständen liegen, die sich z.B. aus einer für die Entscheidung relevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder ergeben; eine solche Abhängigkeit entsteht aber nicht bereits dadurch, dass je 2 Beisitzer von der Österreichischen Ärztekammer und vom HVSVT entsandt werden. VfGH 14.06.2000, B 1245/98.

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